Die Weltgesundheitsorganisation nennt die COVID-19-Krankheit seit dem 11. März 2020 offiziell eine Pandemie. Ist ein Ausschluss der Pandemie in den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung enthalten, greift dieser für alle Versicherten, die an COVID-19 erkrankt sind und deshalb einen Schaden ab dem 12. März 2020 anmelden. Erste Versicherungen wie die Union Reiseversicherung AG stellen im Sinne des Kunden auf das Storno- beziehungsweise Abbruchdatum als schadenauslösendes Ereignis ab, so dass diese Ereignisse noch bis zum 11.03.2020 versichert galten.
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Reisen mit gutem Gefühl
Coronavirus – Was ist versichert?
Fragen zu Reisen/Klassenfahrten/Freizeiten
Nein, die Angst, am Urlaubsort zu erkranken, ist kein versicherter Rücktrittsgrund. Wie auch die Union Reiseversicherung AG empfehlen wir daher: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, fragen Sie Ihren Reiseveranstalter, ob die Reise durchgeführt wird bzw. ob kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen angeboten werden.
... ICH IN DIE URLAUBSREGION NICHT EINREISEN DARF?
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz, da kein versichertes Ereignis vorliegt. Wir empfehlen zu prüfen, ob die gebuchten Leistungen kostenfrei storniert werden können oder ein Rückforderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft besteht. Insbesondere Individualreisende sollten sich auch informieren, welche Rechtsordnung zum Beispiel für die Hotelbuchung Anwendung findet (zum Beispiel italienisches Recht für ein Hotel in Rom).
Für solche Fälle sind keine Versicherungsleistungen vorgesehen. Kosten für entgangene Urlaubsfreuden o. ä. sind nicht versichert.
Hier greift die Reiserücktrittskostenversicherung nicht. Eine letztendliche Klärung, ob eine andere Stelle (der Reiseveranstalter oder die Behörde, die die Quarantäne ausgesprochen hat) die Kosten übernimmt, gibt es noch nicht. Im Allgemeinen muss derjenige zahlen, der die Quarantäne angeordnet hat, in diesem Falle also der Staat. Individualreisende bleiben unter Umständen auf Kosten für einen nicht mehr erreichten Flug sitzen, sie sind hier auf die Kulanz der Fluggesellschaften angewiesen.
Erkrankt eine versicherte Person am Urlaubsort selbst an COVID-19, so gilt auch hier der Pandemieausschluss der Reiserücktrittskostenversicherung.
Ja, die Auslandreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
Für solche Fälle sind auch in der Auslandsreisekrankenversicherung keine Versicherungsleistungen vorgesehen, denn Kosten für entgangene Urlaubsfreuden o. ä. sind nicht versichert. Erkranken Sie selbst am Coronavirus, sind aber die Behandlungskosten versichert.
Reiserücktrittskostenversicherung: Hier greift nach wie vor der Pandemieausschluss, sodass entstehende Stornokosten bei stornierten Reisen nicht über die Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Auch wenn wir nicht von einer Pandemie sprechen würden, wären entstehende Stornokosten durch Reisestornierungen aufgrund einer offiziellen Reisewarnung kein versicherter Tatbestand. Bei Pauschalreisen wird der Veranstalter ggf. die Kosten zurückerstatten. Bei Individualreisen ist hiervon nicht auszugehen.
Auslandsreisekrankenversicherung: Es gibt keinen generellen Ausschluss bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen. Lediglich bei kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen bleibt der Versicherungsschutz im Ausland nur bis Ende des siebten Tages nach Bekanntgabe einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt bestehen.